AGB

Behandlungsvertrag über die Teilnahme an einem Geburtsvorbereitungs- oder Rückbildungsgymnastikkurs

Präambel

Gemäß § 24d S.1 i.V.m. § 24c Nr.1 SGB V hat die Versicherte während der Schwangerschaft, bei und nach Entbindung einen Anspruch auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge. Die gegenüber der Versicherten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen erfolgen dem Grunde und dem Umfang nach Maßgabe des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V nebst seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung. Innerhalb des tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsrahmens, hat die gesetzliche Krankenversicherung die Leistungen der Hebamme zu vergüten.

Sofern hebammenhilfliche Leistungen außerhalb des jeweils gültigen Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V erbracht werden oder die gesetzliche Krankenversicherung aus Gründen, die die Versicherte zu vertreten hat, keine Vergütungspflicht gegenüber der Hebamme trifft, hat die Versicherte diese Leistungen privat zu vergüten oder für den entstandenen Einnahmeausfall einzutreten. Für den ersten Fall wird vor Leistungserbringung eine gesonderte Vereinbarung über private Wahlleistungen zwischen der Hebamme und der Versicherten getroffen. Im zweiten Fall ersetzt die Versicherte den durch sie entstandenen Schaden. Eine Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber der Versicherten scheidet für beide Fälle grundsätzlich aus.

Unter den vorangestellten Gesichtspunkten treffen die Hebamme und die Versicherte folgende Vereinbarung:

1      Leistungserbringung

  1. Der von der Hebamme angebotene und durch die Versicherte gebuchte Kurs
    (max. 10 Teilnehmerinnen) umfasst grundsätzlich:
    Geburtsvorbereitungskurs:
    Bis zu 14 Kursstunden bzw. bis zu 840 Minuten entweder in Präsenz oder digital.
    Daneben kann die Leistung der Hebamme ersatzweise maximal bis zu 420 Minuten in Form von Selbstlerneinheiten (Videotutorials) erbracht werden. Von der gesetzlichen Krankenversicherung werden maximal 14 Kursstunden bzw. 840 Minuten vergütet.

Da es sich bei den Geburtsvorbereitungskursen um Partnerkurse handelt, ist die Partnergebühr auch dann zu bezahlen, wenn der Kurs ohne Partner besucht wird.

Rückbildungsgymnastik:

Bis zu 10 Kursstunden bzw. bis zu 600 Minuten entweder in Präsenz oder digital.
Daneben kann die Leistung der Hebamme ersatzweise maximal bis zu 300 Minuten in Form von Selbstlerneinheiten (Videotutorials) erbracht werden. Von der gesetzlichen Krankenversicherung werden maximal 10 Kursstunden bzw. 600 Minuten vergütet. Von der gesetzlichen Krankenversicherung werden maximal 10 Kursstunden bzw. 600 Minuten vergütet.

Die Versicherte verpflichtet sich, an den Terminen der gebuchten Kursstunden teilzunehmen.

Die Kursstunden rechnet die Hebamme direkt mit der gesetzlichen Krankenversicherung ab.

  1. Von der Versicherten zusätzlich gewünschte Kursstunden, müssen von dieser privat gezahlt werden. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Hebamme und der Versicherten. Diese Vereinbarung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für das Bundesland Hessen in der jeweils gültigen Fassung. Für die danach in Rechnung gestellten Gebühren, gilt ausdrücklich ein Steigerungsfaktor von 2,2 (siehe §1Vergütung Hebammenhilfe-Vergütungsverordnung – HebammVergütV Hessen) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Die einzelnen Kursstunden finden in modularen Einheiten statt und bauen aufeinander auf, so dass innerhalb eines laufenden Kurses grundsätzlich keine weiteren Teilnehmerinnen mehr aufgenommen oder ersetzt werden können. Versäumt die Versicherte schuldhaft einzelne Kursstunden, leistet die Versicherte gegenüber der Hebamme Ersatz in Höhe des Betrages, die die Hebamme gegenüber der Krankenkasse abgerechnet hätte, wenn die Versicherte ihre vertragliche Pflicht zur Kursteilnahme erfüllt hätte. Ein Anspruch auf Nachholung versäumter Kurseinheiten besteht grundsätzlich nicht.
  3. Der Hebamme wird das Recht eingeräumt, einzelne Kursstunden bei Bedarf zu verlegen oder ausfallen zu lassen, bzw. den Kursort innerhalb eines zumutbaren Umkreises des ausgeschriebenen Kursortes zu verlegen bzw. den Kurs online stattfinden zu lassen.
  4. Die Kursleiterin behält sich vor, Kurse mit zu geringer Teilnehmerzahl abzusagen.
  5. Ton-, Bild- und Videoaufnahmen sind aus urheberrechtlichen und datenschutzrechtlichen Gründen nicht gestattet.
  6. Die Urheberrechte an sämtlichen Inhalten und zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie Videos und Audios verbleiben bei Theresa Gottselig.

Der Teilnehmerin wird während der Kurslaufzeit ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, dass sich bezüglich des Zwecks auf die Geburtsvorbereitung bzw. Rückbildungsgymnastik beschränkt.

Die Teilnehmerin ist berechtigt die angebotenen Audio- und Videodateien abzuspeichern. Die Teilnehmerin darf darüber hinaus die Inhalte nicht vervielfältigen, öffentlich vorführen oder auf sonstige Weise Dritten überlassen. Die Teilnehmerin ist ferner nicht erlaubt die Inhalte zur eigenen Weiterbildung zu verwenden, in der Absicht in Konkurrenz zur Veranstalterin zu treten.

Im Falle einer unberechtigten Nutzung der Inhalte durch die Teilnehmerin oder einen Dritten, der von der/dem Teilnehmer Zugang zu den Inhalten erhalten hat, verpflichtet sich die Teilnehmerin zur Zahlung einer von der Hebamme nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe pro Verletzungshandlung.

  1. Geschwisterkinder und Haustiere können zu den Kursen vor Ort nicht mitgebracht werden.
  2. Onlinekurse
    • Technische Anforderungen an Onlinekurse:

Die Onlinekurse finden über eine zertifizierte, vom GKV-Spitzenverband, des KBVs und BfDI genehmigten Videokonferenzplattform statt.
Für die Verwendung des hebammenzertifizierten Videokonferenztools sind folgende Grundvoraussetzungen zu erfüllen:

  • Teilnahme an Notebook oder PC
  • Webcam
  • Internetgeschwindigkeit mindestens 5 Mbit/s im Download und Upload

Die reelle Geschwindigkeit kann getestet werden unter speedtest.net

  • Zum Schutz aller Teilnehmerinnen ist die Teilnahme an Onlinekursen nur mit eingeschalter Kamera möglich. Teilnehmerinnen, die auch nach Aufforderung durch die Hebamme die Kamera nicht einschalten, können von der Kursstunde ausgeschlossen werden.
  1. Hybridkurse

Für Kurse, bei denen sowohl Teilnehmerinnen vor Ort sind, also auch weitere Teilnehmerinnen sich digital zum Kurs zuschalten können erklären sich die Teilnehmerin ausdrücklich damit einverstanden, dass Bilder und Ton an die anderen Kursteilnehmerinnen in Echtzeit übertagen werden können. Bei einem Hybridkurs kann nicht zu jeder Zeit sichergestellt werden, dass die Teilnehmer beim Video-Streaming nicht erfasst und von den anderen Teilnehmern gesehen werden bzw. ist das bei bestimmten Übungen/Gruppenarbeiten auch explizit gewollt. Die Teilnehmer zu Hause sollten vor Beginn des Kurses vertrauliche oder persönliche Objekte sowie andere Personen, die nicht während des Hybridkurses von anderen Teilnehmerinnen gesehen werden sollen, aus dem Sichtfeld der Kamera bringen. Durch die Hebamme erfolgt keine Aufzeichnung der Daten bzw. Kurse und es werden keine Daten gespeichert. Die Übermittlung erfolgt nur zum Zweck der Kursteilnahme.

  1. Privatversicherte

Ist die Kursteilnehmerin privat versichert, wird mit der Kursteilnehmerin direkt abgerechnet. Es gilt die Privatgebührenverordnung für Hebammen des Landes Hessen als vereinbart.

Die Kursteilnehmerin ist zur Zahlung der gesamten Kursgebühr verpflichtet, sobald der Kursvertrag zustande gekommen ist.

Die Leistungsempfängerin ist zur Zahlung der gesamten Kursgebühr verpflichtet, sobald der Kursvertrag zustande gekommen ist. Kursstunden, an denen die Kursteilnehmerin nicht teilgenommen hat, werden in Höhe der Privatgebührenverordnung für Hebammen des Landes Hessen in Rechnung gestellt.

Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihres Kostenträger vor, die die Leistungen der im Behandlungsvertrag festgelegten Leistung umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

Bei Selbstzahlerinnen/ privat Versicherten richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wurde. Bei Onlinekurse ist dies das Bundesland, in dem die Hebamme ansässig ist (hier: Hessen).

Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.

Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.

Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren berechnet werden.

2 Hinweise zur Leistungserbringung

  1. Die Versicherte ist verpflichtet, den jeweiligen Leistungserhalt durch ihre Unterschrift auf der durch die Hebamme vorgelegte Versichertenbestätigung zu bestätigen. Nur quittierte Leistungen können von der Hebamme gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Kommt die Versicherte dieser Pflicht unbegründet nicht nach, gilt / gelten diese Leistung (en) als schuldhaft versäumt. Die Hebamme ist für diesen Fall berechtigt, die betreffende(n) Leistung(en) von der Versicherten nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 ersetzt zu verlangen.
  2. Die Versicherte erklärt der Hebamme gegenüber, dass sie bis zum erstmaligen Leistungszeitpunkt der Hebamme, keine entsprechenden Leistungen durch andere Hebammen in Anspruch genommen hat. Andernfalls ist die Hebamme unaufgefordert vor Leistungserbringung darüber zu informieren. Der Versicherten ist bewusst, dass ein Informationsversäumnis eine Ersatzpflicht ihrerseits auslöst, sollte die gesetzliche Krankenversicherung Vergütungsansprüche der Hebamme wegen der Überschreitung von Leistungskontingenten zurückweisen.
  3. Die Versicherte erklärt der Hebamme gegenüber, bei der bei der Kursbuchung auf dem Buchungsportal angegebenen gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu sein.

Zu dieser Erklärung legt die Versicherte der Hebamme vor Leistungsbeginn, auf Wunsch, ihre Versichertenkarte vor. Macht die Versicherte unwahre Angaben, so dass die gesetzliche Krankenversicherung den Vergütungsanspruch der Hebamme wegen Nichtbestehen der Mitgliedschaft zum Leistungsbeginn zurückweist, hat die Versicherte die ihr gegenüber erbrachten Leistungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 zu ersetzen.

  1. Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Kurstermine kurzfristig zu verlegen. Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen und das weitere Vorgehen zwecks Nachholung mit ihr besprechen.
  2. Der Vertrag gilt für die gesamte Dauer des gebuchten Kurses (vgl. § 1 Abs. 1) als vereinbart unter Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit.
  3. Soweit die Versicherte nach dieser Vereinbarung eine private Vergütungs- oder Ersatzpflicht trifft, wird die Hebamme ihr eine gesonderte Rechnung stellen. Im Rahmen privater Vergütungspflichten der Versicherten, erfolgt die Rechnung auf Grundlage der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für das Bundesland Hessen in der jeweils gültigen Fassung. Für die danach in Rechnung gestellten Gebühren, gilt ausdrücklich ein Steigerungsfaktor von 2,2 (siehe §1 HebammVergütV Hessen) zwischen der Hebamme und der Versicherten als vereinbart. Im Rahmen privater Ersatzpflichten der Versicherten, erfolgt die Geltendmachung nach Maßgabe gesetzlicher Schadensersatzvorgaben. In beiden Fällen wird für den Ausgleich eine Zahlungsfrist von 10 Werktagen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bei der Versicherten vereinbart. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

3 Persönliche Leistungserbringung / Leistungsverhinderung

  1. Die Hebamme erbringt ihre Leistungen gegenüber der Versicherten grundsätzlich persönlich. Die persönliche Leistungserbringung kann auch durch eine angestellte Hebamme erfolgen.
  2. Der Hebamme ist es erlaubt, sich für den Fall der Verhinderung durch eine andere Hebamme vertreten zu lassen. Eine Vertretung wird von der Hebamme nicht garantiert.
  3. Die Versicherte hat auch gegenüber der Vertretungshebamme den erhaltenen Leistungsinhalt zu quittieren. Es gilt insoweit § 2 Abs.1 des Vertrages.

4 Haftung

  1. Die Teilnahme an den Kursen erfolgt eigenverantwortlich.
  2. Die Hebamme haftet für die Leistungserbringung gegenüber der Versicherten nach den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens.
  3. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme
  4. Sofern eine Ärztin/ ein Arzt hinzugezogen wird, begründet die Versicherte zu dieser/ diesem ein selbständiges Behandlungsverhältnis. Gleiches gilt für die Verlegung in eine Klinik. Ärztliche bzw. klinische Leistungen sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Die Ärztin / der Arzt und/ oder die Klinik haften innerhalb des jeweils eigenständigen Behandlungsverhältnis selbst.
  5. Soweit vor, während des Kurses oder nach dem Kurs ein Krankentransport zur Verlegung in eine Klinik erfolgt, entsteht auch hierzu ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für Leistungen des Krankentransportes.
  6. Für Geld, (Wert-)Sachen und sonstige Gegenstände der Versicherten, haftet die Hebamme bei Beschädigung oder Untergang nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

5 Behandlungsunterlagen

  1. Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über die Versicherte, ihren sozialen Status sowie für die Betreuung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. Abrechnungsdienstleister) übermittelt. Die Versicherte erklärt dazu ihr Einverständnis.
  2. Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Versicherten vor der Öffentlichkeit geschützt wird. Die Hebamme unterliegt dabei der Schweigepflicht und beachtet insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzes.
  3. Im Falle der Hinzuziehung des ärztlichen Dienstes / einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der weiterbetreuenden Stelle Befunde und Daten erlaubterweise zu Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und / oder Neugeborenen erforderlich sind. Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die Versicherte mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken ausdrücklich einverstanden und entbindet die Hebamme diesbezüglich von ihrer Schweigepflicht. Ihr ist bekannt, dass sie diese Zustimmung jederzeit widerrufen kann.
  4. Die Behandlungsunterlagen müssen im Rahmen der für die Hebamme geltenden berufsrechtlichen
    HebBO in der jeweils gültigen Fassung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend Art. 9 Abs. 3 DSGVO.

6 Datenschutz

  1. Im Rahmen dieses Vertrages werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch der Kinder von der Hebamme erhoben, verarbeitet und genutzt. Diese Daten werden in elektronischer und nicht elektronischer Form gespeichert. Neben Angaben zur Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger usw.) gehören hier insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Der Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich in dem Umfang, soweit es für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der HebBO Hessen in der jeweils gültigen Fassung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend Art. 9 Abs. 3 DSGVO.
  2. Die Daten werden grundsätzlich nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin einwilligt oder hierfür eine gesetzliche Grundlage / Verpflichtung besteht, was insbesondere in folgenden Konstellationen der Fall ist:
    • Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen, an der Behandlung beteiligten Personen (z.B. Ärztinnen / Ärzte) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die Patientin hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation es erfordert, insbesondere, wenn die Patientin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.
    • Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber mittels elektronischer Datenübertragung gemäß §§ 301a Abs. 1, 302 Abs. 1 SGB V. Die Hebamme ist in diesem Fall berechtigt, einen externen Abrechnungsdienstleister zu beauftragen. Entsprechendes gilt für die Abrechnung gegenüber der Versicherten selbst.
    • Untersuchungen von Körpermaterial, Screenings usw. werden nicht von der Hebamme durchgeführt. Dazu beauftragt die Hebamme namens der Versicherten geeignete Laborärztinnen / Laborärzte oder ein geeignetes medizinisches Labor.
  3. Erfolgt eine Kontaktaufnahme per E-Mail, Telefon oder Messenger, werden die übermittelten Kontaktdaten gespeichert und verarbeitet, um die Anfragen zu beantworten und eine mögliche Vertragsabwicklung zu gewährleisten.
    Die Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung der Anfragen, zur Abrechnung bzw. zur Vertragsabwicklung verwendet und werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, es erfolgt eine Zustimmung durch die Leistungsempfängerin oder es besteht eine gesetzliche Pflicht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Datenübertragung im Internet Sicherheitslücken aufweisen kann und ein lückenloser Schutz vor dem Zugriff Dritter technisch nicht möglich ist.
  4. Die Daten der Versicherten werden so lange gespeichert, bis die hebammenhilfliche Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach Abschluss der hebammenhilflichen Betreuung entstehen steuer- und berufsrechtliche Aufbewahrungspflichten für die Hebamme. In beiden Fällen müssen entsprechende Nachweise mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrungsdauer der Behandlungsunterlagen gilt § 5 Abs. 4.
  5. Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Versicherte ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSG0VO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Die Versicherte wird darauf hingewiesen, dass im Fall der Verweigerung der Datenverarbeitung eine Erfüllung des Behandlungsvertrages unter Umständen nicht möglich ist. Für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Erfüllung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen. Darüber hinaus kann der Versicherten gegebenenfalls ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) zustehen. Den Widerspruch kann die Versicherte jederzeit formlos gegenüber der Hebamme erklären. Die Versicherte hat zudem gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerden bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde,
    Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
    Postfach 3163, 65021 Wiesbaden
    Telefon: +49 611 1408-0
    E-Mail: poststelle@datenschutz.hessen.de 
    https://datenschutz.hessen.de/
    zu erheben.

7 Widerrufsrecht

  1. Der Nach den gesetzlichen Bestimmungen gilt für den mit Ihnen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag das Widerrufsrecht für Verbraucher. Du hast das Recht, diesen Vertrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag des Zustandekommens des Vertrages, das heißt, mit der Bestätigung Deiner Kursbuchung und der Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs). Der Widerruf muss durch eine eindeutige Erklärung (zum Beispiel per Brief oder E-Mail) erfolgen. Erfolgt kein fristgerechter und wirksamer Widerruf, so wird die komplette Kursgebühr fällig. Dies schließt bei Geburtsvorbereitungskursen die Partnergebühr mit ein. Ein bloßes Nichterscheinen zum Kurs gilt nicht als Widerruf.
  2. Eine schriftliche Information des Widerrufs muss innerhalb der gesetzlichen Frist an:
    Theresa Gottselig, Tannenstr. 18, 64572 Büttelborn, Info@Hebamme-Theresa.de mittels einer eindeutigen Erklärung erfolgen, in der darüber informiert wird, dass ein Widerruf ausgeübt werden soll.
    Der Rücktritt muss in Schriftform (E-Mail oder per Post) erfolgen.
    Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die Absendung des Widerrufs vor Ablauf der Widerspruchsfrist.
  3. Musterbrief Widerruf
    Absender
    Datum
    Vor- und Nachnahme
    Straße und Hausnummer
    Postleitzahl und Ort
    An: Theresa Gottselig, Tannenstr. 18, 64572 Büttelborn
    Widerruf meiner Kursbuchung vom [Datum einfügen] für den Kurs [Kursbezeichnung und Kursdatum einfügen]
    Sehr geehrte Frau Gottselig,
    hiermit widerrufe ich meine Kursbuchung vom [Datum einfügen] für den Kurs [Kursbezeichnung und Kursdatum einfügen]
    Bitte bestätigen Sie mir den Eingang des Widerrufs umgehend.
    Mit freundlichen Grüßen
    Vollständiger Name + Unterschrift

8 Gerichtsstand

Gerichtsstand bei Streitigkeiten aller Arten ist Büttelborn

9 Schlussregelungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollten sich in diesem Vertrag Regelungslücken herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der Vertragslücken eine Regelung zu treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn dieses Vertrages gewollt haben oder gewollt hätten. Die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat die Nichtigkeit des gesamten Vertrages nur dann zur Folge, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen Vertragspartner unzumutbar wird
  2. Die Versicherte bestätigt, ausführlich und vollständig über die Inhalte dieses Vertrages aufgeklärt worden zu sein und diese verstanden zu haben. Insbesondere bestehen seitens der Versicherten keine Nachfragen.
  3. Die Versicherte erhält eine Kopie dieses Vertrages per Mail.

 

Kurse und Fortbildungen die nicht Gegenstand des Hebammenhilfevertrages sind (Selbstzahlerkurse & Fortbildungen)

  1. Ausschließlich klassische Geburtsvorbereitungskurse mit 5- oder 7- Wochen-Kurs/Wochenendkurs oder Rückbildungsgymnastikkurs stellen eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des Hebammenhilfevertrages dar. Alle weiteren Kurse und Fortbildungen inkl. Kaiserschnittkurs und Vorbereitung ab dem 2. Kind sind daher grundsätzlich und in vollem Umfang von der Teilnehmerin selbst zu tragen
  2. Die Kursteilnehmerin ist zur Zahlung der gesamten Kursgebühr verpflichtet, sobald der Kursvertrag zustande gekommen ist.
  3. Die Anmeldung zum Kurs ist verbindlich und verpflichtet zur Zahlung der gesamten Kursgebühr.
    Ein Anspruch auf Nachholung versäumter Kurseinheiten besteht grundsätzlich nicht.
    Nimmt die Kursteilnehmerin den von ihr gebuchten Kurs nicht in Anspruch – unabhängig vom Grund der Nichtteilnahme (z.B. Krankheit, Umzug, vorzeitige Geburt) – bleibt der Gebührenanspruch der Hebamme vollständig bestehen.

 

Hausbesuche, Praxis- und Videotermine

1      Bestellpraxis

Die Hebammentermine entsprechen einer Bestellpraxis, das heißt, dass nach dem Bestellsystem geführt wird. Dies bedeutet, dass die vereinbarte Zeit reserviert ist und hierdurch in der Regel, die anderenorts vielfach üblichen langen Wartezeiten erspart bleiben.

2    Behandlungsverträge

Die jeweiligen Behandlungsverträge stehen unter dem jeweiligen Menüpunkt auf der Homepage zum Download zur Verfügung oder können auf Anfrage per Mail zugesendet werden.

Die Einzelbetreuung/Einzeltermine unterliegen gesonderter Regelungen und bedürfen einem entsprechenden Behandlungsvertrag. Der entsprechende Vertrag wird in diesen Fällen in schriftlicher Form zur Unterschrift vorgelegt.

3    Gebühren

Es gelten die jeweiligen Gebühren, die auf der Homepage und im jeweiligen Behandlungsvertrag aufgeführt sind. Kassenleistungen sind als solche gekennzeichnet.

4    Terminabsage

Wenn vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können, sind diese spätestens 24 Stunden vorher abzusagen, damit die Hebamme die für den Termin vorgesehene Zeit noch anderweitig verplanen kann. Diese Vereinbarung dient nicht nur der Vermeidung von Wartezeiten im organisatorischen Sinne, sondern begründet zugleich beiderseitige vertragliche Pflichten. So kann, wenn der Termin nicht rechtzeitig absagt, wurde die vorgesehene Zeit gemäß § 615 BGB in Rechnung gestellt werden. Es gilt dann die Private Hebammengebührenverordnung des Landes Hessen als vereinbart.

 

Massagen & Massagegutscheine

1       

Es gelten die AGBs für Hausbesuche, Praxis- & Videotermine

2    Massagearten

2.1  Entspannungsmassage (Schwangerenmassage, Mamamassage, Wellnessmassage für Frauen jeden Alters)

Entspannungsmassagen in der Schwangerschaft oder nach der Geburt, sowie die geburtsvorbereitende und Wochenbettmassagen sind eine reine Privatleistung und nicht Bestandteil der Hebammengebührenverordnung.

Die Kosten sind der Homepage zu entnehmen bzw. können bei der Hebamme erfragt werden.

Bei der Schwangerschafts- und Mamamassage handelt es sich um ein Wellness- bzw. Entspannungsmassage, es besteht kein Heilversprechen.

2.2 Massage bei Schwangerschaftsbeschwerden

Bei Vorliegen von Schwangerschaftsbeschwerden ist die Schwangerschaftsmassage eine Kassenleistung. Eine Verordnung von Deinem Gynäkologen*in ist hierfür nicht erforderlich.

Weitere Informationen erhältst du unter dem entsprechenden Menüpunkt.

3    Kontraindikationen

  • Kupferspirale, -Kette oder -Ball
  • Tumore im Bauchraum
  • Frühschwangerschaft (vor der 12. Schwangerschaftswoche)
  • wiederholte Fehlgeburten (habituelle Aborte)
  • akuter fieberhafte Infekt
  • akute Hypertonie (nicht gut eingestellter hoher Blutdruck)

vorzeitige Wehen oder Gebärmutterhalsverkürzung stellen keine Kontraindikation da

4    allgemeine Informationen

Bei der Massage können die Haare durch das Massageöl fettig werden.

Bei der Rückenmassage können die Hüftgriffe nur dann angewendet werden, wenn entweder der Slip ölig werden darf oder besser auch der Slip ausgezogen wird.
Die restliche Massage ist auch mit Slip möglich.

5    Ort der Massage

Die Massagen finden in den Räumlichkeiten der Hebamme statt.

6    Gutscheine

Der Kauf eines Gutscheins für eine Schwangerschaftsmassage garantiert nicht, eine Massage in der Schwangerschaft. Allerdings behält der Gutschein seine Gültigkeit über die Schwangerschaft hinaus und kann nach der Geburt als Mamamassage eingelöst werden.